Kostenübernahme durch die Staatskasse

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Anwalts- und Gerichtskosten für ein gerichtliches Verfahren selbst zu tragen, steht Ihnen bei hinreichender Erfolgsaussicht ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Staatskasse zu (Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe). Je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wird Ihnen diese Kostenübernahme mit oder ohne Ratenzahlungsbestimmung gewährt (siehe hierzu auch www.pkh-rechner.de ).

Für die Beantragung von Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bringen Sie bitte das ausgefüllte, unterschriebene und mit entsprechenden Belegen versehene Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ mit zum Besprechungstermin
( www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf ).

Beratungshilfe

Für die außergerichtliche Beratung oder Vertretung können Sie in Hamburg die öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) in Anspruch nehmen oder bei Wohnsitz in den anderen Bundesländern Beratungshilfe beantragen, wenn sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf dem Niveau eines ALGII-Empfängers verhalten.

Beratungshilfe ist vor der Inanspruchnahme der anwaltlichen Tätigkeit vom Mandanten selbst bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht schriftlich mittels Formular zu beantragen ( www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf ). Die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe ist grundsätzlich nicht möglich. Des weiteren ist von jedem zur Beratungshilfe berechtigten Mandanten ein Eigenanteil von 15 € an die Kanzlei zu entrichten.
Das Gericht kann die Beratungshilfe von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben. Darüber hinaus kann der Rechtsanwalt  die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn der Mandant auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt worden ist, etwas erlangt.
In diesen Fällen kann der Anwalt vom Mandanten eine Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften des RVG verlangen.
Gleiches gilt, wenn im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt wird.

Auf der Basis von Beratungshilfe können wir vorbehaltlich entsprechender zeitlicher Kapazitäten nur für Sie tätig werden, wenn Sie zu einem vorher vereinbarten Besprechungstermin den vom Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsschein mitbringen.