Allgemeines

Allgemeines zum anwaltlichen Vergütungsrecht

Alle anwaltlichen Tätigkeiten sind nach der Definition der Rechtsprechung „Dienste höherer Art“. Darunter fallen nicht nur Vertretungen vor Gerichten und Behörden, sondern auch Auskünfte, Beratungen, Vertragsprüfungen und vieles mehr.
Die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Tätigkeit, auch das Einholen einer Auskunft oder eine Erstberatung, löst selbstverständlich einen Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes aus.
Das anwaltliche Vergütungsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland seit jeher gesetzlich geregelt, bis zum 30.6.2004 auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, seit dem 1.7.2004 findet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG  (http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/), Anwendung. Dies bedeutet, dass jeder Rechtsanwalt verpflichtet ist, seine Vergütung auf der Grundlage des RVG abzurechnen. Da das RVG ohne Ausnahme für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gilt, sind die in diesem Gesetz geregelten Gebühren für alle Anwälte einheitlich.
Anders als bei gewerblichen Werk- oder Dienstleistungen sieht das RVG eine Vergütung regelmäßig nicht nach Zeitaufwand vor, vielmehr richtet sich die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren in der Regel nach einem Gegenstandswert, welcher das wirtschaftliche Interesse darstellen soll. Im Bereich des Strafrechtes und Teilen des Sozialrechtes kommen so genannte Betragsrahmengebühren zur Anwendung.
Die Berechnung der anwaltlichen Vergütung auf der Grundlage von Gegenstandswerten ist Ausfluss einer vom Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen gewollten Mischkalkulation. Je geringer der Gegenstandswert, desto niedriger fällt auch die anwaltliche Vergütung aus; je größer der Gegenstandswert, umso höher sind die anwaltlichen Gebühren. Dies führt mitunter dazu, dass bei zwei identischen Sachverhalten mit allerdings unterschiedlichen Streitwerten die anwaltlichen Gebührenrechnungen erheblich voneinander abweichen können, obwohl der zeitliche Aufwand für die anwaltliche Bearbeitung gleich ist. Somit alimentieren Verfahren mit hohen Streitwerten Verfahren mit geringem Streitwerten, welche sich für den Anwalt oftmals gar nicht kostendeckend führen lassen, mit. Damit möchte der Gesetzgeber erreichen, dass von der Anwaltschaft auch Mandate bearbeitet werden können, deren wirtschaftlicher Wert deutlich geringer ist.
Das wirtschaftliche Interesse bzw. der damit korrespondierende Gegenstandswert ist nicht immer leicht zu ermitteln. Nachvollziehbar ist der Gegenstandswert für den Mandanten bei auf Zahlung gerichteter Ansprüchen, wie z.B. der Kaufpreis für eine Sache, welcher dann auch den Gegenstandswert darstellt.
Bei Ehescheidungen, Kündigungsschutzklagen, Klagen gegen eine versagte Baugenehmigung und anderen Verfahren haben Rechtsprechung und Gesetzgeber inzwischen sogenannte Streitwertkataloge entwickelt, aus denen sich der wirtschaftliche Wert für den jeweiligen Verfahrensgegenstand ergibt.
Ebenfalls aus sozialpolitischen Gründen knüpft der Gegenstandswert bei vielen Verfahren, so z.B. bei Ehescheidungen und Kündigungsschutzklagen, an die Einkommenssituation der Parteien an.

Für weitere Informationen siehe auch www.rechtsanwaltsgebühren.de  .