Recht historisch

§ 1300 BGB
Kranzgeld

(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.

Diese Vorschrift galt vom Inkrafttreten des BGB am 01.01.1900 bis zum 31.12.2001 und wurde vom Gesetzgeber erst im Rahmen der Schuldrechtsreform ersatzlos gestrichen. Bereits zuvor hatte der „Kranzgeldparagraph“ kaum noch eine praktische Bedeutung und wurde von einigen Instanzgerichten sogar als verfassungswidrig angesehen.

Folgende Vorschriften betreffend das eheliche Güterrecht waren noch bis 1957 in Kraft, wurden aber auf Grund der Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs.2 des Grundgesetzes seit 1953 nicht mehr angewendet, so daß in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Güterrechtsreform die Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand galt:

 

§ 1354 BGB a.F.
Entscheidungsbefugnis

(1) Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffende Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung.
(2) Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt.

 

§ 1356 BGB a.F.
Stellung der Frau

(1) Die Frau ist, unbeschadet der Vorschriften des § 1354, berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten.
(2) Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen Ehegatten leben, üblich ist.

 

§ 1358 BGB a.F.
Kündigungsrecht des Mannes bei Diensten der Frau

(1) Hat sich die Frau einem Dritten gegenüber zu einer von ihr in Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet, so kann der Mann das Rechtsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgerichte dazu ermächtigt worden ist. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu erteilen, wenn sich ergibt, daß die Tätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt.
(2) Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mann der Verpflichtung zugestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist. Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn der Mann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist oder wenn sich die Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. Solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündigungsrecht dem Manne nicht zu.
(3)……

 

§ 1363 BGB a.F.
Eintritt des ordentlichen gesetzlichen Güterstandes; Eingebrachtes Gut

Das Vermögen der Frau wird durch die Eheschließung der Verwaltung und 
Nutznießung des Mannes unterworfen (eingebrachtes Gut). Zum eingebrachten Gut 
gehört auch das Vermögen, das die Frau während der Ehe erwirbt.

§ 1365 BGB a.F.
Vorbehaltsgut

Die Verwaltung und Nutznießung des Mannes erstreckt sich nicht auf das Vorbehaltsgut der Frau.

§ 1366 BGB a.F.
Persönliche Gebrauchsgegenstände

Vorbehaltsgut sind die ausschließlich zum persönlichen Gebrauche der Frau bestimmten Sachen, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte.

 

§ 1373 BGB a.F.
Recht auf den Besitz

Der Mann ist berechtigt, die zum eingebrachten Gute gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen.

 

§ 1374 BGB a.F.

Verwaltungspflicht

Der Mann hat das eingebrachte Gut ordnungsmäßig zu verwalten. Über den Stand
der Verwaltung hat er der Frau auf Verlangen Auskunft zu erteilen.